Rechtsprechung
VGH Bayern, 17.12.2009 - 4 B 09.1105 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Vorfluter auf Privatgrund; verjährter Beseitigungsanspruch; Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach § 14 Abs. 1 WAS; analoge Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 WAS (verneint)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beseitigung, hilfsweise Verlegung zweier Vorfluter; Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach § 14 Abs. 1 einer Wasserabgabensatzung (WAS); Analoge Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 WAS
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1004;; GG Art. 14
Beseitigung, hilfsweise Verlegung zweier Vorfluter; Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach § 14 Abs. 1 einer Wasserabgabensatzung (WAS); Analoge Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 WAS - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 19.11.2008 - RN 3 K 08.744
- VGH Bayern, 17.12.2009 - 4 B 09.1105
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 09.11.2006 - 4 B 05.2013
Duldungspflicht bezüglich eines auf dem Grundstück verlaufenden Kanals
Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2009 - 4 B 09.1105
Allerdings ist dieser Beseitigungsanspruch - wie das insoweit rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2008 bindend feststellt - inzwischen verjährt und kann daher nicht mehr durchgesetzt werden (siehe BayVGH vom 9.11.2006 Az. 4 B 05.2013 zu einem ähnlichen Fall). - VGH Bayern, 24.07.2000 - 4 B 99.2063
Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2009 - 4 B 09.1105
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. z. B. Urteil vom 3.3.1997 Az. 4 B 95.548; vom 24.7.2000 Az. 4 B 99.2063; Beschluss vom 18.6.2001 Az. 23 ZS 01.929) ist eine Verlegung von Leitungen über Privatgrund nur dann erforderlich im Sinne der Wasserabgabesatzung, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen sind. - VGH Bayern, 10.07.2001 - 4 B 99.1199
Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2009 - 4 B 09.1105
Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 WAS gewährt - wie oben dargelegt - dem Grundstückseigentümer, dem durch § 14 Abs. 1 WAS eine der Allgemeinheit dienende Duldungspflicht auferlegt wurde, in Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 103 BV; Art. 14 GG) für den Fall einen speziellen selbständigen Verlegungsanspruch, dass die bisherige Leitungsführung für ihn eine unzumutbare Härte darstellt (BayVGH vom 10.7.2001 Az. 4 B 99.1199 m.w.N.). - VGH Bayern, 18.06.2001 - 23 ZS 01.929
Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2009 - 4 B 09.1105
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. z. B. Urteil vom 3.3.1997 Az. 4 B 95.548; vom 24.7.2000 Az. 4 B 99.2063; Beschluss vom 18.6.2001 Az. 23 ZS 01.929) ist eine Verlegung von Leitungen über Privatgrund nur dann erforderlich im Sinne der Wasserabgabesatzung, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen sind.
- VGH Bayern, 08.02.2012 - 4 B 11.175
Entfernung einer Abwasserleitung; Verjährung; Duldungspflicht; Entfernung durch …
Fehlt es somit an einer Duldungspflicht nach § 19 Abs. 1 EWS, so kommt weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 3 EWS in Betracht (vgl. BayVGH vom 17.12.2009 Az. 4 B 09.1105 für die entsprechenden Regelungen einer Wasserabgabesatzung und zu den fehlenden Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Satzungsvorschriften).Denn § 19 Abs. 3 EWS ist keine allgemeine Auffangvorschrift auch für diejenigen Fälle, in denen ein Grundstückseigentümer durch Kanalleitungen in der Ausnutzung seines Grundstücks eingeschränkt wird, weil ein zunächst gegebener Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden kann (BayVGH vom 17.12.2009 a.a.O.).
- VGH Bayern, 13.09.2010 - 4 ZB 09.1658
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Ried
Die Frage, ob als Anspruchsvoraussetzung überhaupt eine Duldungspflicht nach § 19 Abs. 1 EWS besteht (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung einer Wasserabgabensatzung BayVGH vom 17.12.2009, 4 B 09.1105 in juris: kein Auffanganspruch für einen verjährten Anspruch nach § 1004 BGB), hat es nicht mehr aufgeworfen und sich zur Frage der Verjährung dieses Anspruches - weil nicht mehr entscheidungserheblich - auch nicht mehr geäußert.